Rechtsprechung
BGH, 26.06.2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 12 Abs. 2 StPO
Zuständiges Gericht - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Maßgeblichkeit des faktischen Aufenthaltsortes und nicht der Meldeanschrift eines Jugendlichen für die Zuständigkeit des Gerichts
- Wolters Kluwer
Maßgeblichkeit des faktischen Aufenthaltsortes und nicht der Meldeanschrift eines Jugendlichen für die Zuständigkeit des Gerichts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 12 Abs. 2
Maßgeblichkeit des faktischen Aufenthaltsortes und nicht der Meldeanschrift eines Jugendlichen für die Zuständigkeit des Gerichts - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.01.2007 - 2 ARs 545/06
Aufenthaltswechsel (faktischer Aufenthalt; Wohnsitz; Meldeanschrift)
Auszug aus BGH, 26.06.2014 - 2 ARs 114/14
"Maßgeblich ist der faktische Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb nicht das Amtsgericht Günzburg, sondern das Amtsgericht Ulm zuständig ist. - BGH, 27.06.2012 - 2 ARs 223/12
Zuständigkeitsbestimmung (Wohnsitzverlegung; Übernahme ohne erforderliche …
Auszug aus BGH, 26.06.2014 - 2 ARs 114/14
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht Günzburg von vornherein nicht zuständig wäre und der Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12).".
- BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15
Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (Abgabe des Verfahrens, wenn der Angeklagte …
Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 - Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -). - BGH, 10.10.2018 - 2 ARs 271/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht auf den Wohnsitz oder die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 162; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, NStZ-RR 2015, 353, 354). - BGH, 03.01.2017 - 2 ARs 288/16
Örtliche Zuständigkeit (Abweichung vom faktischen Aufenthaltsort)
Zwar kommt vorliegend eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendrichter - Frankfurt am Main grundsätzlich in Betracht, da es insoweit lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort ankommt und nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06).